Satzung des Reit- und Fahrvereins Rodewald e. V.

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§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Rodewald e. V. mit dem Sitz in Rodewald ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Walsrode, Vereinsregister 130260, eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Nienburg/Weser e. V. und durch den Kreispferdesportverband Nienburg/Weser (KPSV) Mitglied des Pferdesportverbandes Hannover e. V (PSV) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Reit-, Fahr- und Voltigiersports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie durch die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
- ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten-und Leistungssports aller Disziplinen;
- die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
- die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreispferdesportverband;
- die Durchführung therapeutischen Reitens;
- die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;
- die Teilnahme an und die Durchführung von reitsportlichen Wettkämpfen und Turnieren in allen Disziplinen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein enthält sich jeder Partei, politischen und konfessionellen Tätigkeit.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Aufnahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm- Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzungen und Ordnungen des Kreispferdesportverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.


§ 4 Pflichten der Mitglieder, LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen;
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
1.3 die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können, gemäß §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

3. Bei außerhalb von Turnieren begangenen schuldhaften Verstößen gegen die in Abs. 1 aufgeführten Grundsätze entscheidet der Vorstand. Als Ordnungsmaßnahme können die Verwarnung, die Geldbuße, der Ausschluss aus dem Verein sowie der zeitliche Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder von allen Turnieren ausgesprochen werden. Für das Verfahren gelten die Grundsätze des § 906.2 LPO (mündliche und öffentliche Verhandlung, Vertretung eines 09.05.2016 Seite 3 von 6 Beteiligten, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und Zeugenvernehmung, Beratung und Verkündung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung) sowie die §§ 921 ff. LPO in entsprechender Anwendung.
Die nach §929 LPO zulässige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vorstandes ist binnen einer Woche beim Vorstand einzulegen und binnen einer weiteren Woche zu begründen. Als Haftsumme sind 51,00 € beizufügen. Hält der Vorstand die Beschwerde für begründet, hebt er die Entscheidung auf, anderenfalls legt er die Beschwerde dem Schiedsgericht der Landeskommission vor. Gegen dessen Entscheidung ist gem. §941 LPO die Revision an das Große Schiedsgericht der FN zulässig.

4. Die im Rahmen der LPO (§§ 900 ff.) amtierenden Schiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte i. S. der §§1025 ff. Zivilprozessordnung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt,
- das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach § 3, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.


§ 10 Vorstand

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Geschäftsführer,
- der Jugendwart,
- der Pressewart,
- der Freizeitwart,
- bis zu drei weitere Mitglieder.

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller im Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.


§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdesportverband e.V., Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Pferdesports zu verwenden hat.

Stand: Februar 2016

gez. Heinrich Dannenberg
gez. Wilfried Lührs

Nächste Termine

Nächster Termin:
- Arbeitseinsatz am Freitag, den 26.05.2023 ab 17.30 Uhr
- "Kleine Feier" Zusammenschluss RV Mandelsloh - RVF Rodewald
am 02.06.2023 ab 17.30 Uhr
- Reitturnier am 05.+06.08.2023
- 800-Jahr Feier Gemeinde Rodewald
am 27.08.2023


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